§ 9.
(1) § 3 tritt mit in Kraft. Bis zum Ablauf des gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.
(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen
Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil
Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännischrechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des über den im Abs. 1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs. 1 genannte Prüfungsstoff zugrunde lag.
(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit in Kraft.
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