Unternehmerprüfungsordnung § 8a. Unternehmerführerschein, BGBl. II Nr. 114/2004, gültig ab 01.04.2004

§ 8a. Unternehmerführerschein

Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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