§ 8.
(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er
1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat oder
3. im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
4. bis zum Ablauf des im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat.
(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:
1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
3. nicht unter Z 1, 2 oder 4 fallende berufsbildende höhere Schulen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt,
4. berufsbildende höhere Schulen, sofern durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule und das Zeugnis über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit der Befähigungsnachweis für ein Handwerk gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 GewO 1973 erbracht wurde,
5. dreijährige Handelsschule,
6. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
7. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule und Tourismusfachschule,
8. Werkmeisterschule, sofern Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in Deutsch und Schriftverkehr, Kommunikationstechnik, Wirtschaftlicher Bildung und Rechtskunde, Betriebstechnik, Betriebsorganisation, Mitarbeiterausbildung und Führungstechnik erteilt wurde oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden.
(3) Abs. 2 Z 5 und 6 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der Handelsschule oder der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.
(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität nachweist:
1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,
3. Studienrichtung Handelswissenschaft,
4. Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
5. Studienrichtung Volkswirtschaft,
6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
8. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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