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Unternehmerprüfungsordnung § 7. Prüfungsteil Unternehmerprüfung, BGBl. Nr. 453/1993, gültig ab 10.07.1993

§ 7. Prüfungsteil Unternehmerprüfung

Wird die Unternehmerprüfung bei Meisterprüfungen oder bei sonstigen Befähigungsprüfungen als Prüfungsteil durchgeführt, so ist auf dessen Durchführung § 3 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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