Unternehmerprüfungsordnung § 7. Prüfungsteil
Unternehmerprüfung, BGBl. Nr. 453/1993, gültig ab 10.07.1993
§ 7. Prüfungsteil Unternehmerprüfung
Wird die Unternehmerprüfung bei Meisterprüfungen oder bei sonstigen Befähigungsprüfungen als Prüfungsteil durchgeführt, so ist auf dessen Durchführung § 3 anzuwenden.
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