zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Unternehmerprüfungsordnung § 6. Wiederholungsprüfungen, BGBl. Nr. 453/1993, gültig ab 10.07.1993

§ 6. Wiederholungsprüfungen

Auf Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 5 sinngemäß Anwendung. Hat der Kandidat die Unternehmerprüfung nur teilweise bestanden, so gelten bei der Festlegung des Umfanges der Wiederholungsprüfung durch die Prüfungskommission der schriftliche Teil und der mündliche Teil der Prüfung jeweils als ein Prüfungsgegenstand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77234