§ 4.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
1. in vollem Umfang eine Prüfungsgebühr von 12 Prozent,
2. im Fall einer auf einen Gegenstand eingeschränkten Wiederholungsprüfung eine Prüfungsgebühr von 8 Prozent des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Betrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehnteln der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
1. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
2. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Unternehmerprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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