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Unternehmerprüfungsordnung § 3. Unternehmerprüfung, BGBl. Nr. 453/1993, gültig ab 01.08.1994

§ 3. Unternehmerprüfung

(1) Die Unternehmerprüfung hat zum Ziel, festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche eines Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Sie erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfaßt folgende Themenbereiche:

1. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden ua.),

2. Marketing,

3. Organisation,

4. unternehmerische Rechtskunde,

5. Rechnungswesen,

6. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Abs. 3) und einem mündlichen Teil (Abs. 4). Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Teils darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.

(3) Der schriftliche Teil umfaßt ein bereichsübergreifendes Fallbeispiel (Projektarbeit) sowie schwerpunktmäßig ausgewählte Verständnisfragen und kurze Fallbeispiele aus den Themenbereichen Marketing, Organisation und Rechnungswesen. Die Projektarbeit kann alle Themenbereiche berühren. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Kandidaten in vier Stunden erwartet werden können; davon sind zwei Stunden für die Projektarbeit vorzusehen. Der schriftliche Teil ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Der mündliche Teil umfaßt schwerpunktmäßig die im Abs. 1 Z 1, 4 und 6 genannten Themenbereiche. Dem Kandidaten sind Verständnisfragen zu stellen, wobei mindestens ein Fallbeispiel zu erörtern ist. Er darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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