TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Unternehmerprüfungsordnung § 2. Einladung zur Unternehmerprüfung, BGBl. Nr. 453/1993, gültig von 10.07.1993 bis 31.12.2023

§ 2. Einladung zur Unternehmerprüfung

Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und

2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77234