Unternehmerprüfungsordnung § 2. Einladung zur Unternehmerprüfung, BGBl. Nr. 453/1993, gültig von 10.07.1993 bis 31.12.2023

§ 2. Einladung zur Unternehmerprüfung

Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und

2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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