§ 2. Einladung zur Unternehmerprüfung
Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77234