Unternehmerprüfungsordnung § 1. Anmeldung zur Unternehmerprüfung, BGBl. II Nr. 418/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 1. Anmeldung zur Unternehmerprüfung

Der Anmeldung zur Unternehmerprüfung sind anzuschließen

a) Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

b) der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr, sofern die Person gemäß § 4 Abs. 2 zur Entrichtung verpflichtet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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