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Unterhaltsschutzgesetz 1985 Artikel 34 (Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 452/1985), BGBl. Nr. 628/1991, gültig ab 01.03.1992

Artikel 34 Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel 34 (Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 452/1985)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

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VAAAA-77233