Unterhaltsschutzgesetz 1985 § 3. Schlußbestimmungen, BGBl. Nr. 452/1985, gültig ab 07.11.1985

§ 3. Schlußbestimmungen

Wo in anderen Bundesgesetzen die § 2 oder 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 69, über den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angeführt sind, tritt an die Stelle dieser Anführung die der entsprechenden Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.

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