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Unterhaltsschutzgesetz 1985 § 2., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992

§ 2.

Pfändung des Lohnanspruches gegen Angehörige

§ 2. Leistet jemand, der gesetzlich zum Unterhalt einer Person verpflichtet und erwerbsfähig ist, im Haushalt oder im selbständigen Betrieb seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, seines Ehegatten oder einer Person, die mit ihm in außerehelicher Gemeinschaft lebt, regelmäßige Dienste, so gilt, wenn nicht ein höheres Entgelt für diese Dienste vereinbart ist, dem Unterhaltsberechtigten gegenüber, der die Pfändung des Lohnanspruches des Unterhaltspflichtigen gegen einen solchen Angehörigen erwirkt, vom Tag der Pfändung an ein der ortsüblichen Entlohnung entsprechendes Entgelt als vereinbart; war aber dem Angehörigen der Bestand der Unterhaltspflicht schon früher bekannt, so gilt das Entgelt bereits vom Tag der erlangten Kenntnis an als vereinbart. Der Drittschuldner kann sich weder auf eine Vorauszahlung des Entgeltes berufen noch gegen den Unterhaltspflichtigen bestehende Gegenforderungen aufrechnen. Er haftet aber für einen über den vereinbarten Lohn hinausgehenden Betrag nur insoweit, als dadurch nicht seine wirtschaftliche Existenz beeinträchtigt wird.

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