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UmwG § 1. Begriff der Umwandlung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

§ 1. Begriff der Umwandlung

Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

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