Artikel XVII Inkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes angeordnet ist. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
(3) 1. § 198 Abs. 9 und 10 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes braucht nicht auf Unterschiedsbeträge angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, welche vor dem geendet haben.
2. § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden, die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem beginnt. Von der Anwendbarkeit des § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Kapitalrücklagen aus Umgründungen, die in Geschäftsjahren gebildet worden sind, die vor dem geendet haben.
(4) Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.
(5) Für bereits bestehende Bilanzansätze „Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes“ gemäß § 198 Abs. 3 HGB bleiben die Vorschriften des § 210, § 226 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 231 Z 7 HGB in der bisherigen Fassung bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraumes in Geltung.
(6) § 198 Abs. 7 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist erstmalig mit anzuwenden. Zum bestehende Bilanzansätze für aktivierte Geldbeschaffungskosten gemäß § 198 Abs. 7 zweiter Satz HGB in der bisherigen Fassung können bis zum Ende des jeweiligen Abschreibungszeitraums beibehalten werden.
(7) Die Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die Aufnahme der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ in die Firma sind bis zum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die erforderlichen Anpassungen der Satzung gelten als Änderungen, die nur ihre Fassung betreffen (§ 145 Abs. 1 zweiter Satz AktG).
(8) Auf Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen, die vor dem zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten des Art. II dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
(9) Die Frist des § 65a Abs. 2 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes beginnt für vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworbene eigene Aktien mit dessen Inkrafttreten.
(10) Die gemäß § 225 Abs. 5 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Rücklagen sind für Anteile, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, gleichmäßig verteilt innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden; eine vorzeitige Anpassung an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.
(11) Auf Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen, die vor dem zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, können die vor Inkrafttreten der Art. II, III, VIII, XI, XII, XIII, XIV dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften, aber nur insgesamt, angewendet werden. Dies ist in den Anmeldungen zum Firmenbuch zu erklären.
(12) Die gesetzlichen Vertreter bereits bestehender inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger haben die in § 13 HGB, § 254 AktG und § 107 GmbHG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung bei Gericht nachzuholen; die Anmeldung dieser Angaben zur Eintragung in das Firmenbuch hat jedoch längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(13) Mit Ablauf des treten das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 458/1993, und das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, außer Kraft.
(14) Die Bestellung der Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 225m AktG sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung dieses Gremiums können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Die erste einheitliche Funktionsperiode endet am .
(15) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Artikel I bis VIII sowie XIII bis XVII der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und hinsichtlich der Artikel X bis XII der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
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