Artikel IV Umgründungssteuergesetz (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 1 bis 14, 16, 18, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 29 bis 39, BGBl. Nr. 699/1991)
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/ 1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 28 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)
29. Die Z 1 bis 27 sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem zugrunde gelegt wird. Abweichend davon ist Z 26 auf Spaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung nach dem liegt; dies gilt mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer bezieht.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-77229