UmgrStG Artikel 9 Änderung des Umgründungssteuergesetzes (Anm.: aus BGBl. I Nr. 142/2000, zur Anlage 1, BGBl. Nr. 699/1991), BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab 30.12.2000

Artikel 9 Änderung des Umgründungssteuergesetzes (Anm.: aus BGBl. I Nr. 142/2000, zur Anlage 1, BGBl. Nr. 699/1991)

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:

3. Der 3. Teil Z 4 lit. a tritt mit außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem kann vom anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen in den nach dem endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dreißigstel des Firmenwertes geltend gemacht werden.

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UAAAA-77229