UmgrStG § 7. Anwendungsbereich, BGBl. Nr. 699/1991, gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel II Umwandlung

§ 7. Anwendungsbereich

(1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. errichtende und verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, und

2. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,

wenn ein Betrieb übertragen wird und die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt ist.

(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 7 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1954).

(3) Auf Umwandlungen sind die §§ 8 bis 11 anzuwenden.

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