UmgrStG § 45., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 09.01.1998
1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften
§ 45.
Soweit im ersten Hauptstück auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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