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UmgrStG § 42. Vertragsübernahme, BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 29.10.2019

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften

§ 42. Vertragsübernahme

Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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