UmgrStG § 41., BGBl. Nr. 699/1991, gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften

§ 41.

Mißbräuchliche Umgründungen

Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen.

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