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UmgrStG § 40., BGBl. Nr. 699/1991, gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften

§ 40.

Anzeigepflicht

Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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