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UmgrStG § 40. Rechtsgrundlage der Umgründungen, BGBl. Nr. 818/1993, gültig ab 01.12.1993

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften

§ 40. Rechtsgrundlage der Umgründungen

Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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