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UmgrStG § 3. >, BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel I Verschmelzung

§ 3. >

(1) Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.

(2) Für Buchgewinne und Buchverluste gilt folgendes:

1. Buchgewinne und -verluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist.

2. Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, daß

- die Anschaffung längstens zwei Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist, das Vorliegen und das Ausmaß des Firmenwertes nachgewiesen wird und

- die Körperschaft, deren Anteile erworben worden sind, bis zum Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führt.

Der Firmenwert darf insoweit nicht angesetzt werden, als für die erworbenen Anteile der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.

(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes gilt folgendes:

1. Stille Reserven, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag auf die Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft übertragen worden sind, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Gewinnerhöhung vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des § 12 für die Beteiligung der Ansatz des niedereren Teilwertes zu unterbleiben hatte.

2. Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

3. Gewinne, die nach Z 1 und 2 entstehen, können einer steuerfreien Rücklage (Buchgewinnrücklage) zugeführt werden. Die Rücklage ist spätestens im dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.

(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:

1. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

2. Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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