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UmgrStG § 36., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.12.1996

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel VI Spaltung

§ 36.

(1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsplan oder im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 32. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht beendigt oder liquidiert wird.

(2) Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der beendigten oder liquidierten Körperschaft, abzüglich erhaltener Zuzahlungen der spaltenden Körperschaft (§ 2 Z 3 des Spaltungsgesetzes) oder liquider Mittel im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.

(4) Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:

1. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

2. Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.

(5) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach § 32 Abs. 2 Z 2 tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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