1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK Umgründungen
Artikel VI Spaltung
§ 36. Der Anteilstausch
(1) Der Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 3) gilt nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.
(2) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des § 35 Abs. 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. § 35 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Ausgleichszahlungen durch Anteilsinhaber sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 1 gilt in diesem Fall die Ausgleichszahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.
(4) Die Durchführung der im Spaltungsplan festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(5) Ist der Anteilsinhaber am Tag des Abschlusses des Spaltungsplanes an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist der von ihm nach Maßgabe des Spaltungsplanes durchzuführende Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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