UmgrStG § 35. Behandlung der Anteilsinhaber vor demAnteilstausch, BGBl. Nr. 699/1991, gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel VI Spaltung

§ 35. Behandlung der Anteilsinhaber vor demAnteilstausch

(1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsplan festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 32 Abs. 1. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.

(2) Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft abzüglich erhaltener liquider Mittel im Sinne des § 32 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und an den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Entsteht eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltener liquider Mittel als Anschaffungskosten. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle der Liquidation tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der Tag der Eintragung in das Firmenbuch.

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