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UmgrStG § 34. Behandlung der spaltenden Körperschaft, BGBl. Nr. 21/1995, gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel VI Spaltung

§ 34. Behandlung der spaltenden Körperschaft

(1) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 gilt folgendes:

1. Bei der Ermittlung des Gewinnes für das mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

2. Abweichend von Z 1 kann ausländisches Vermögen (§ 16 Abs. 3 Z 3) mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

3. Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.

4. Z 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag und für Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.

5. Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist.

6. Buchverluste oder Buchgewinne infolge einer Abspaltung bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

(2) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 32 Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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