1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK Umgründungen
Artikel VI Spaltung
§ 32. Anwendungsbereich
(1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und
2. Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird.
(2) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77229