1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK Umgründungen
Artikel VI Spaltung
§ 32. Anwendungsbereich
(1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Auf- und Abspaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 458/1993, wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen Gesellschaften übertragen wird, und
2. Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (§ 33) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.
(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:
1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
2. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an, wenn das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes und liquide Mittel umfaßt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.
(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:
1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37.
2. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des § 37.
(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
(5) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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