UmgrStG § 30. Der Nachfolgeunternehmer, BGBl. Nr. 699/1991, gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel V Realteilung

§ 30. Der Nachfolgeunternehmer

(1) Der Nachfolgeunternehmer hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei der geteilten Personengesellschaft unter Anwendung des § 14 Abs. 1 bei Beachtung des § 29 ergeben haben. Er ist im Falle einer Buchwertteilung für Zwecke der Gewinnermittlung und der Ermittlung des Gewerbeertrages so zu behandeln, als ob er Gesamtrechtsnachfolger wäre.

(2) § 14 Abs. 2 gilt für den Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages.

(3) Entsteht bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolger durch die Realteilung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.

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