1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK Umgründungen
Artikel IV Zusammenschluß
§ 26. Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses
(1) Es sind anzuwenden:
1. § 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse.
2. § 21 hinsichtlich des Gewerbefehlbetrages.
3. § 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.
(2) Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.
(3) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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