UmgrStG § 25. Die übernehmende Personengesellschaft, BGBl. Nr. 699/1991, gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel IV Zusammenschluß

§ 25. Die übernehmende Personengesellschaft

(1) Die übernehmende Personengesellschaft hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 14 Abs. 1 bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben. Sie ist im Falle einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung und der Ermittlung des Gewerbeertrages so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlußstichtag folgenden Tages.

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