1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK Umgründungen
Artikel IV Zusammenschluß
§ 25. Die übernehmende Personengesellschaft
(1) Die übernehmende Personengesellschaft hat das übertragene Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich beim Übertragenden unter Anwendung des § 14 Abs. 1 bei Beachtung des § 24 Abs. 2 ergeben. Sie ist im Falle einer Buchwertübertragung für Zwecke der Gewinnermittlung und der Ermittlung des Gewerbeertrages so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Personengesellschaft mit Beginn des dem Zusammenschlußstichtag folgenden Tages.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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