1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK Umgründungen
Artikel I Verschmelzung
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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