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UmgrStG § 17. Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile, BGBl. I Nr. 180/2004, gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel III Einbringung

§ 17. Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

(1) Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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