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UmgrStG § 16. Bewertung von Betriebsvermögen, BGBl. Nr. 699/1991, gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel III Einbringung

§ 16. Bewertung von Betriebsvermögen

(1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung).

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, die nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.

(3) Alle nicht unter Abs. 2 fallenden Personen können vorbehaltlich des Abs. 4 in folgenden Fällen für das dort genannte Vermögen an Stelle des Wertansatzes nach Abs. 1 den Wertansatz nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 wählen:

1. Bei der Einbringung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalanteilen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, in inländische übernehmende Körperschaften (§ 12 Abs. 4 Z 1).

2. Bei der Einbringung des in Z 1 genannten Vermögens in ausländische übernehmende Körperschaften (§ 12 Abs. 4 Z 2).

(4) Bringt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Vermögen ein, gilt folgendes:

1. Der jeweils nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer maßgebend.

2. Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Abs. 1 oder unter Abs. 2, ist abweichend von Z 1 für sämtliche Mitunternehmer Abs. 1 maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Abs. 2 fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Abs. 3 fallenden Mitunternehmer § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.

(5) Abweichend von § 14 Abs. 2 können Entnahmen, Einlagen und Vorsorgen für Verpflichtungen des einbringenden (Mit)Unternehmers in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit auf den Einbringungsstichtag zurückbezogen werden. Voraussetzung ist, daß dies in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Aktiv- oder Passivpost berücksichtigt wird. § 14 Abs. 2 gilt weiters nicht für Gewinnausschüttungen und Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in dem im ersten Satz genannten Zeitraum.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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