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UGB-Formblatt-V § 3., BGBl. II Nr. 9/2009, gültig von 13.01.2009 bis 29.10.2013

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.

(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter “UGB-Form 2” und “UGBForm 4” dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.

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