UGB-Formblatt-V § 3., BGBl. II Nr. 587/2021, gültig ab 24.12.2021

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3. Formblatt-V), BGBl. II Nr. 197/2001, außer Kraft. Die nach dieser Verordnung ausgegebenen Formblätter Form 2 und 3 dürfen jedoch weiter verwendet werden.

(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter „UGB-Form 2“ und „UGBForm 4“ dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.

(3) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 treten mit in Kraft. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung können für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter verwendet werden, die vor dem begonnen haben.

(4) Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat ab dem in Form der Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 zu erfolgen.

(5) § 1 Abs. 1 und 2 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 treten mit in Kraft und sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter zu verwenden, die vor dem begonnen haben. Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, in Form der Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 zu erfolgen.

(6) § 1 Abs. 4 und § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit in Kraft.

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