UGB-Formblatt-V § 1., BGBl. II Nr. 316/2008, gültig von 01.11.2008 bis 31.12.2015

§ 1.

(1) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 1 und 2.

(2) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der in § 221 Abs. 5 UGB bezeichneten unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften (§ 221 Abs. 1 UGB) in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3.

(3) Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.

(4) Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.

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