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UFSG § 5. Unvereinbarkeit, BGBl. I Nr. 124/2003, gültig von 20.12.2003 bis 11.08.2006

2. Abschnitt Organisation

§ 5. Unvereinbarkeit

(1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die

1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.

(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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