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UFSG § 5. Unvereinbarkeit, BGBl. I Nr. 97/2002, gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003

2. Abschnitt Organisation

§ 5. Unvereinbarkeit

(1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die

1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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