UFSG § 25. Personenbezogene Bezeichnungen, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013

4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25. Personenbezogene Bezeichnungen

Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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