4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22. Vorbereitende Maßnahmen
(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, insbesondere solche, die die Ernennung der Mitglieder betreffen, damit der unabhängige Finanzsenat mit seine Aufgaben wahrnehmen kann.
(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden Stelle in der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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