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UFSG § 20. Zuordnung der Funktionen, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013

3. Abschnitt Dienst- und Besoldungsrecht

§ 20. Zuordnung der Funktionen

Die Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind gemäß § 137 BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe ist durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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