3. Abschnitt Dienst- und Besoldungsrecht
§ 20. Zuordnung der Funktionen
Die Arbeitsplätze der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind gemäß § 137 BDG 1979 zu bewerten. Die Zuordnung der Funktion des Präsidenten und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu einer Funktionsgruppe ist durch Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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