UFSG § 1. Einrichtung, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Einrichtung

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

(2) Der unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter), Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl Berufungssenate zu bilden.

(3) Der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

(4) Die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinne des § 13 Volksgruppengesetz.

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