3. Abschnitt Dienst- und Besoldungsrecht
§ 19. Disziplinarverfahren
(1) Die § 91 bis 132 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass
1. der Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Finanzen bestellt werden,
2. an die Stelle der Disziplinarkommission sowie des Disziplinarsenates die Vollversammlung (§ 7) oder ein von ihr bestellter Ausschuss (§ 8) tritt und
3. gegen die Entscheidung der Vollversammlung oder des Ausschusses kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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