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UFSG § 17. Arbeitszeit, Dienstort, BGBl. I Nr. 97/2002, gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006

3. Abschnitt Dienst- und Besoldungsrecht

§ 17. Arbeitszeit, Dienstort

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident einzelnen oder Gruppen von Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes

1. die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und

2. der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung

festzulegen.

(3) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 1 entstanden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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