3. Abschnitt Dienst- und Besoldungsrecht
§ 16. Allgemeines
(1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird ein definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
(2) Für die Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(3) Die § 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.
(4) Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.
(5) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.
(6) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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