2. Abschnitt Organisation
§ 15. Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel
Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für die Evidenzierung (§ 10 Abs. 4a ff.), das Controlling (§ 10 Abs. 5 ff.) und das Kanzleiwesen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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