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UFSG § 13. Tätigkeitsbericht, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013

2. Abschnitt Organisation

§ 13. Tätigkeitsbericht

Der unabhängige Finanzsenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und im Internet bereitzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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