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UFSG § 11. Geschäftsverteilung, BGBl. I Nr. 97/2002, gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006

2. Abschnitt Organisation

§ 11. Geschäftsverteilung

(1) Die Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.

(2) Der Präsident ist in der Geschäftsverteilung mit dem Vorsitz eines Berufungssenates zu betrauen. In der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt werden, welche Außenstelle als Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist der Sitz des unabhängigen Finanzsenates.

(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) überlassen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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